Vierpfotentraining und Tiersitting
Stand: 07.03.2016
Katzensitting:
Angaben zu Rechten und Pflichten von Halter und Tiersitter
1. Der Tiersitter verpflichtet sich, oben genannte Katze für den vereinbarten Zeitraum bestmöglich unterzubringen und zu versorgen.
2. Der Halter verpflichtet sich, am Tag der Abholung die aktuellen Preise für die Übernachtung/Tagesbetreuung in bar zu zahlen, jedoch beim Bringen der Katze 50% Anzahlung zu leisten. Bring- und Abholzeiten sind einzuhalten und im Voraus abzustimmen.
3. Die Aufnahme der Katze erfolgt auf eigene Gefahr des Halters. Die Haftung des Tiersitters für Schäden aller Art wird ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Der Halter übernimmt die alleinige Verantwortung für jegliche Handlungen des Tieres während des Aufenthaltes bei dem Tiersitter.
4. Der Tiersitter übernimmt keine Haftung für Körbchen, Decken, Spielzeug oder andere mitgebrachte Gegenstände. Falls diese beschädigt werden oder aus irgendeinem Grund verloren gehen, so werden diese durch den Tiersitter nicht ersetzt.
5. Futter ist in ausreichender Form für den gesamten Aufenthalt mitzubringen.
6. Wird die Katze nicht zum vertraglich vereinbarten Abholtermin abgeholt und wurde die Aufenthaltsdauer nicht vom Halter verlängert, so geht sie mit Ablauf von 14 Kalendertagen in das Eigentum des Tiersitters über. Dieser wird sich in diesem Fall Bemühen, das Tier an einen neuen Besitzer zu vermitteln oder die Katze dem Tierheim übergeben. Sämtliche daraus resultierenden Kosten trägt der Halter.
7. Der Halter versichert, dass die Katze gegen Tollwut, Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft ist. Die Impfung gegen Katzenleukose und gegen Feline infektiöse Peritonitis (FIP) wird dringend empfohlen. Ein Nachweis der bestehenden Impfungen ist gegenüber dem Tiersitter zu erbringen. Weiterhin bestätigt der Halter, dass das Tier aktuell mit geeigneten Mitteln Flöhe behandelt und regelmäßig entwurmt wurde.
8. Sollte die Katze krank werden oder sich verletzen, ist der Tiersitter berechtigt, im eigenen Ermessen einen Tierarzt hinzuzuziehen, Medikamente zu verabreichen oder das Tier in anderer Weise medizinisch zu versorgen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind durch den Halter zu erstatten.
9. Sollte sich die Katze während des Aufenthalts in einer Art und Weise verletzen oder erkranken, dass der hinzugezogene Tierarzt zur Einschläferung rät, wird der Halter unverzüglich verständigt. Ist dieser innerhalb von 12 Stunden nicht erreichbar, liegt die Entscheidungsbefugnis bezüglich der Einschläferung bei dem behandelnden Tierarzt. Die Kosten trägt der Halter. Sollte die Katze auf sonstige Weise ableben, werden ebenfalls alle anfallenden Kosten vom Halter getragen.
10. Sofern der Tierhalter keinen Tierarzt bestimmt, liegt die Tierarztwahl im Ermessen des Tiersitters.